Rechtsgrundlagen TENS-Therapie


Nachfolgend wollen wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen der TENS-Therapie erläutern.

Leider sind hier die Gesetze unseres Landes widersprüchlich und in der Praxis sieht es ganz anders aus. Oftmals werden Verordnungen der Ärzte mit nicht nachvollziehbaren Begründungen abgelehnt, legt der Patient jedoch Widerspruch ein, wird das Hilfsmittel gewährt.

Die Wahlfreiheit des Leistungserbringers gilt schon lange nicht mehr, der Arzt ist in seiner Therapiefreiheit beschnitten und bürokratische Hürden werden systematisch aufgebaut.

Der Arzt soll eine Austestung auf Wirksamkeit vornehmen, bekommt dafür aber von der Krankenkasse nicht das Gerät, mit dem der Versicherte später versorgt wird.

Dafür wird dem Arzt ein Gerät vorgeschrieben , mit dem er seinen Patient überwachen kann, bei einigen Kassen sogar muss, manche Kassen verlangen einen Statuserhebungsbogen vom Leitungs- erbringer, der sensible Daten des Patienten enthält, die datenschutzmäßig höchst fragwürdig sind.

Der Leistungserbringer soll einen kostenlosen Probemonat finanzieren ohne Sicherheit, das er im Erfolgsfalle auch der Lieferant des Gerätes sein wird.

Andere gesetzliche Vorgaben, wie Sicherheitstechnische Kontrollen werden gezielt unterlaufen.

Grundsatz § 33 SGB V

Der rechtliche Anspruch auf eine sachgerechte Hilfsmittelversorgung, also auch eine Versorgung mit TENS-Geräten, ergibt sich aus § 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Anspruch auf Hilfsmittel

Gesetzlich Versicherte haben einen Versorgungsanspruch, wenn die Hilfsmittel geeignet, notwendig und wirtschaftlich sind. Es besteht eine Leistungspflicht der Kassen bei durch den Arzt festgestellter Indikation. Die Krankenkassen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern eine Selbstbeteiligung zu verlangen. Hierbei ist die Hilfsmittelversorgung von den Kassen zu prüfen und zu genehmigen. Eine Prüfung erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • wirtschaftlicher Aspekt: ist ein Hilfsmittel bereits im Lagerbestand der Kasse vorhanden,
    so wird dieses eingesetzt.
  • therapeutischer Nutzen: wird mit einem anderen Hilfsmittel ein gleicher oder
    besserer Nutzen erzielt?

Eine Ablehnung ist zulässig bei Versorgung durch ein anderes Hilfsmittel mit einem höheren therapeutischen Nutzen. Zu beachten ist, dass allein aus Kostengründen eine Ablehnung nicht zulässig ist.

Ärztliche Verordnung

Hilfsmittel können vom Arzt verordnet werden. Die ärztliche Verordnung ist dabei keine gesetzliche Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Notwendigkeit einer vorhandenen ärztlichen Verordnung ergibt sich aus den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern. Mit Ausstellung einer ärztlichen Verordnung bestätigt der Arzt die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels.

Wahl des Leistungserbringers

Versicherte können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 SGB V über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abgeschlossen, erfolgt die Versorgung nur durch einen oder mehrere Vertragspartner, die dem Versicherten von der Krankenkasse zu benennen sind. Ausnahmsweise können andere Leistungserbringer ausgewählt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten sind i. d. R. vom Versicherten selbst zu tragen.

Der Leistungserbringer muss gemäß § 126 SGB V eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Anpassung und Abgabe der Hilfsmittel gewährleisten.